Säumniszuschläge für verspätete Abgabe der französischen Erbschaftsteuererklärung vermeiden

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Aufgrund der relativ kurzen Fristen für die Abgabe einer französischen Erbschaftssteuererklärung kann es vorkommen, dass bei Fristablauf noch keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden kann. In diesem Fall drohen hohe Säumniszuschläge und Strafzahlungen. Das kann vermieden werden.

Die französische Erbschaftssteuererklärung muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Erbfalls bezahlt werden.

Die Fristen für die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung in Frankreich sind kurz und streng. Im Regelfall muss die Erbschaftsteuererklärung innerhalb von 6 Monaten ab dem Todestag des Erblassers abgegeben werden. Die Frist verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Erblasser nicht in Frankreich verstorben ist.

Werden diese strengen Fristen nicht eingehalten, so fallen Verzugszinsen (intérêts de retard) und unter Umständen auch ein Säumniszuschlag (majoration) an. Das wird an anderer Stelle dargestellt.

Zur Einhaltung der Frist ist es notwendig, sowohl die Steuererklärung abzugeben, als auch die Steuer sogleich zu überweisen. Die Höhe der Steuer wird in der Steuererklärung berechnet.

Die französische Steuerverwaltung versendet keinen Erbschaftssteuerbescheid. Erweist sich die Steuererklärung als falsch, ist also die Steuer zu hoch oder zu niedrig berechnet, so ist die Differenz auszugleichen und auf eventuell nachzuzahlende Beträge fallen Verzugszinsen sowie gegebenenfalls der Säumniszuschlag an.

Der Anfall von Verzugszinsen oder gegebenenfalls eines Säumniszuschlags kann durch Anzahlungen vermieden werden.

In vielen Fällen ist es unmöglich, die Erbschaftsteuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Der Grund dafür ist zumeist, dass bei Fristablauf der genaue Betrag des Vermögens, auf dessen Grundlage die Steuer berechnet wird, gar nicht bekannt ist.

Die Erben, die einer Bestrafung wegen verspäteter Zahlung der Steuer entgehen wollen, befinden sich also in einer Zwickmühle. Sie können scheinbar der Bestrafung nicht entgehen. Das Mittel der Wahl ist die Zahlung eines Betrags, der durch Schätzung ermittelt wird und dem tatsächlich geschuldeten Betrag möglichst nahekommen sollte.

Die Zahlung sollte an das zuständige Finanzamt geleistet werden und von einer Erklärung begleitet werden, für die die Finanzverwaltung ein Muster zur Verfügung stellt, und die überlicherweise als Erklärung über eine Anzahlung (Déclaration d’acompte) bezeichnet wird.

Sie sind verpflichtet, in Frankreich eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben und möchten den Anfall von Verzugszinsen und gegebenenfalls Säumniszuschlägen vermeiden? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr deutsch-französischer Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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